Allgemeine Geschäftsbedingungen
Faserinstitut Bremen e.V. (FIBRE)
Stand: [02.09.2026]
- 1 Geltungsbereich und Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die FIBRE (nachfolgend „Auftraggeber“) an Lieferanten, Dienstleister, Unternehmer und sonstige Dritte (nachfolgend „Auftragnehmer“) vergibt. Die AGB gelten darüber hinaus für Forschungs-, Entwicklungs-, Prüf- und sonstige wissenschaftlich-technische Leistungen, die FIBRE als Auftragnehmer für Dritte erbringt; die hierfür geltenden besonderen Bestimmungen sind in § 12 geregelt. FIBRE ist ein gemeinnütziges wissenschaftliches Forschungsinstitut, das im Rahmen seiner Beschaffungstätigkeit der öffentlichen Vergabepflicht unterliegt.
(2) Ergänzend zu diesen AGB finden für Liefer- und Dienstleistungsaufträge die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung
Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und der VOL/B gehen die Bestimmungen der VOL/B vor, sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
(3) Soweit FIBRE als öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Vergaberechts handelt, erfolgen Auftragsvergaben darüber hinaus unter Beachtung der anwendbaren vergaberechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe vom 24. November 2009, des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV), der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie der europäischen Vergaberichtlinien, alle Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn FIBRE ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt unabhängig davon, ob FIBRE als Auftraggeber oder als Auftragnehmer handelt. Die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn FIBRE auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners enthält oder auf solche verweist, oder wenn FIBRE die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos annimmt oder erbringt.
(5) Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen des Vertrags durch Mitarbeiter des Auftraggebers oder des Auftragnehmers sind unwirksam. Abweichungen von diesen AGB sowie sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Bestätigung durch die vertretungsberechtigten Organe des Auftraggebers oder deren ausdrücklich bevollmächtigte Vertreter.
- 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Angebote, insbesondere im Rahmen von Vergabeverfahren des Auftraggebers sind unentgeltlich abzugeben. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die ihm durch die Erstellung und Abgabe eines Angebots entstehen, es sei denn, die Vergabeunterlagen sehen eine Aufwandsentschädigung ausdrücklich vor.
(2) Eigenmächtige Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs durch den Auftragnehmer begründen keinen Vergütungsanspruch. Der Auftraggeber ist nicht zur Übernahme von Mehrkosten verpflichtet, die ohne seine vorherige schriftliche Beauftragung oder Zustimmung entstanden sind.
(3) Aufträge, Bestellungen und deren Änderungen bedürfen der Schriftform. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragserteilung (Bestellung) des Auftraggebers zustande. Der Auftragnehmer hat die Bestellung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang, schriftlich zu bestätigen.
(4) Sofern im Rahmen von Vergabeverfahren besondere Vertragsbedingungen, Leistungsbeschreibungen oder sonstige Vergabeunterlagen vorgegeben werden, gehen diese den vorliegenden AGB vor.
- 3 Preise und Preisrecht
(1) Es gelten die zwischen den Vertragsparteien in Textform vereinbarten Preise.
(2) Zwingende gesetzliche Preisvorschriften, insbesondere im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, bleiben unberührt und gehen abweichenden Vereinbarungen vor.
(3) Alle Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
- 4 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind ausschließlich in digitaler Form (elektronische Rechnung) an die E-Mail-Adresse rechnung@faserinstitut.de zu übermitteln. Die Rechnung ist nach vollständiger Erbringung der vertraglich geschuldeten Lieferung oder Leistung unter Angabe der Bestellnummer, der Leistungsbeschreibung und des vereinbarten Preises beim Auftraggeber einzureichen. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung und ordnungsgemäßer Abnahme der Leistung, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.
(2) Vorauszahlungen werden ausschließlich gegen Vorlage einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts geleistet. Die Bürgschaft ist als Bürgschaft auf erstes Anfordern auszugestalten.
(3) Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind geleistete Vorauszahlungen ab dem Tag der Auszahlung mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen und unverzüglich an den Auftraggeber zurückzuzahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
- 5 Lieferung und Leistung
(1) Die Lieferung oder Leistung muss den zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Sicherheitsvorschriften, Arbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie
den einschlägigen DIN-Normen, VDE-Bestimmungen und sonstigen anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung dieser Vorschriften auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Geringfügige Abweichungen der Lieferung von Angeboten, Beschreibungen oder Mustern sind zulässig, sofern die einschlägigen DIN-Normen oder sonstige anerkannte technische Normen und Regelwerke eingehalten werden und die vertraglich vorausgesetzte Verwendung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die Beweislast für die Einhaltung der Normen trägt der Auftragnehmer.
(3) Liefer- und Leistungstermine und -fristen, die im Vertrag oder in der Bestellung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, sind einzuhalten. Termine, die nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, gelten als unverbindliche Richtwerte. Die Vereinbarung eines verbindlichen Termins bedarf der Schriftform.
(4) Bei Überschreitung eines verbindlichen Termins hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe und des voraussichtlichen neuen Termins zu informieren. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei Verzug des Auftragnehmers bleiben unberührt.
(5) Teillieferungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
(6) Im Fall von Verzögerungen der Lieferung oder Leistung aufgrund höherer Gewalt – insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Krieg, behördliche Anordnungen, Streik, Aussperrung, wesentliche Unterbrechungen von Lieferketten oder erhebliche Störungen der Energieversorgung – richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 275, 286 Abs. 4, 313 BGB. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der Störung zu unterrichten. Besteht das Leistungshindernis länger als sechs Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche aus dem Rücktritt sind in diesem Fall ausgeschlossen.
- 6 Gefahrübergang und Versand
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht erst mit der ordnungsgemäßen Übergabe am Erfüllungsort (§ 17 Abs. 1) auf den Auftraggeber über. Bei Versendung der Ware trägt der Auftragnehmer die Transportgefahr bis zur Anlieferung am Erfüllungsort.
(2) Sofern nicht vertraglich abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung frei Verwendungsstelle einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung. Die Kosten des Versands, der Verpackung und der Transportversicherung trägt der Auftragnehmer.
(3) Der Auftragnehmer hat die Ware transportsicher und umweltgerecht zu verpacken und auf dem wirtschaftlichsten Weg zu versenden. Für eine ausreichende Transportversicherung hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten zu sorgen.
- 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Auftraggeber erkennt einen einfachen Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers an, wonach die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Auftragnehmers verbleibt. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte, insbesondere Kontokorrentvorbehalte, Konzernvorbehalte oder Verarbeitungsvorbehalte, werden nicht anerkannt.
(2) Bei Lieferungen von Materialien, Geräten, Prüfkörpern oder sonstigen Gegenständen durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer zur Auftragsabwicklung behält der Auftraggeber das uneingeschränkte Eigentum an diesen Gegenständen vor.
- 8 Gewährleistung und Mängelansprüche
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferte Ware oder erbrachte Leistung den vertraglichen Vereinbarungen, den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Sicherheitsvorschriften, den DIN- und VDE-Normen sowie den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Abnahme bzw. Übergabe der Lieferung oder Leistung, soweit gesetzlich keine längere Frist vorgesehen ist oder vertraglich eine abweichende Frist vereinbart wurde.
(3) Der Auftraggeber wird erkennbare Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der Ware oder Abnahme der Leistung rügen. Verdeckte Mängel werden unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge, sofern der Auftraggeber den Mangel innerhalb von 14 Werktagen nach Entdeckung anzeigt.
(4) Bei Vorliegen von Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte uneingeschränkt zu. Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Das Recht auf Minderung, Rücktritt und Schadensersatz bleibt unberührt.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder setzt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist um, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und die hierfür erforderlichen Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen (Ersatzvornahme).
(6) Die Kosten der Nacherfüllung, einschließlich etwaiger Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie etwaiger Aus- und Einbaukosten, trägt der Auftragnehmer.
(7) Erbringt der Auftraggeber im Rahmen seiner Forschungstätigkeit selbst Leistungen gegenüber Dritten und werden im Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen Mängel festgestellt, die auch die Leistungen des Auftraggebers gegenüber Dritten beeinträchtigen, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch die hieraus entstehenden Folgeschäden zu ersetzen, soweit diese auf dem Mangel der Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers beruhen.
(8) Für nachgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist erneut zu laufen.
(9) Bei Mängeln, die innerhalb von vierundzwanzig (24) zwölf Monaten nach Übergabe auftreten, wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass der Mangel auf einen nach Übergabe eingetretenen Umstand zurückzuführen ist.
- 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber durch die Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen entstehen.
(2) Die Haftung des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist auf Schäden beschränkt, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftraggebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftraggeber auch bei einfacher Fahrlässigkeit; die Haftung ist in diesem Fall jedoch auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(4) Der Auftraggeber haftet nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder Schäden, die dem Auftragnehmer aus Ansprüchen Dritter entstehen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers.
(5) Soweit die Haftung des Auftraggebers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- 10 Schutzrechte Dritter
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass durch die Lieferung oder Leistung sowie durch die bestimmungsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes keine Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Markenrechte oder Urheberrechte, verletzt werden.
(2) Werden gegen den Auftraggeber im Zusammenhang mit der Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter geltend gemacht, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei und trägt alle dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
(3) Sofern der Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung nach eigenen Entwürfen, Spezifikationen oder Verfahren erbracht hat, liegt die alleinige Verantwortung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber haftet in diesem Fall nicht.
- 11 Unterlagen und Materialien des Auftraggebers
(1) Sämtliche dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zeichnungen, Daten, Materialien, Geräte, Werkzeuge, Prüfkörper, Proben und sonstigen Gegenstände (nachfolgend „Beistellungen“) verbleiben im Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer erwirbt an diesen kein Eigentums-, Nutzungs- oder Verwertungsrecht, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist.
(2) Der Auftragnehmer hat die Beistellungen sorgfältig zu behandeln, ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Auftrags zu verwenden und nach Auftragsabwicklung oder auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich an den Auftraggeber zurückzugeben.
(3) Die Lagerung der Beistellungen durch den Auftragnehmer erfolgt unentgeltlich. Der Auftragnehmer hat die Beistellungen auf eigene Kosten gegen Verlust, Beschädigung und unbefugten Zugriff Dritter zu sichern und, soweit erforderlich, angemessen zu versichern.
(4) Der Auftragnehmer darf die Beistellungen weder an Dritte weitergeben noch Dritten zugänglich machen, es sei denn, der Auftraggeber hat dem vorher schriftlich zugestimmt.
- 12 Forschungs- und Entwicklungsleistungen
(1) Soweit FIBRE als Auftragnehmer Forschungs-, Entwicklungs-, Prüf- oder sonstige wissenschaftlich-technische Leistungen für Dritte erbringt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend. Die rechtliche Einordnung der jeweiligen Leistung als Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB), Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) oder Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) richtet sich nach dem konkreten Auftragsgegenstand; es gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen dieser AGB zur Abnahme und zur werkvertraglichen Gewährleistung finden nur Anwendung, soweit die Leistung werkvertraglichen Charakter hat.
(2) Der Auftrag wird durch FIBRE unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen, unter Zugrundelegung des Standes von Wissenschaft und Technik sowie unter Verwendung vorhandener und/oder während der Dauer des Auftrags gewonnener eigener Erkenntnisse und Erfahrungen durchgeführt.
(3) Art und Umfang der von FIBRE zu erbringenden Leistungen ergeben sich ausschließlich aus den in Textform getroffenen Vereinbarungen, insbesondere aus Angebot, Auftragsbestätigung und/oder Leistungsbeschreibung. Über die dort ausdrücklich geregelten Leistungen hinaus schuldet FIBRE keine zusätzlichen Leistungen, sofern diese nicht nachträglich in Textform vereinbart werden.
(4) Der Kunde hat dem FIBRE rechtzeitig alle für die Erbringung der jeweiligen Leistung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf einer verspäteten, unvollständigen oder unzutreffenden Mitwirkung des Kunden beruhen, gehen nicht zu Lasten von FIBRE. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich angemessen.
(5) Bei Forschungs- und Entwicklungsleistungen schuldet FIBRE die sorgfältige und fachgerechte Durchführung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, nicht jedoch einen bestimmten Forschungs- oder Entwicklungserfolg. Diese Leistungen sind regelmäßig als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB zu qualifizieren; die Regelungen zur Abnahme und zur werkvertraglichen Gewährleistung finden auf sie keine Anwendung. Stellt sich während der Bearbeitung heraus, dass das angestrebte Forschungs- oder Entwicklungsziel voraussichtlich nicht erreichbar ist, teilt das FIBRE dies dem Kunden unverzüglich mit. Beide Parteien sind in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zu kündigen; dem FIBRE steht die anteilige Vergütung für die bis zur Kündigung ordnungsgemäß erbrachten Leistungen zu.
(6) Im Rahmen der Leistungserbringung durch FIBRE genutzte Softwareprodukte Dritter unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen der Softwarehersteller. Ein Recht des Auftraggebers an der genutzten Software oder deren Quellcodes wird durch den Auftrag nicht begründet.
(7) Die Rechte an den Leistungsergebnissen und -daten richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, verbleiben die Verwertungsrechte an den Ergebnissen bei FIBRE.
(8) Eine mangelhafte Leistung von FIBRE liegt nur vor, wenn FIBRE bei der Erbringung nicht die vereinbarte oder – im Fehlen einer Vereinbarung – die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gebotene Sorgfalt angewandt hat. Eine darüberhinausgehende Gewährleistung wird nicht übernommen. Unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit begründen keinen Mangel. Die Mängelrechte des Kunden richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften; die Haftung von FIBRE für Schadensersatz bestimmt sich nach § 9 dieser AGB. Bei dienstvertraglichen Leistungen von FIBRE bestehen keine werkvertraglichen Gewährleistungsrechte; Ansprüche des Kunden richten sich nach §§ 280 ff. BGB.
(9) Bei werkvertraglichen Leistungen von FIBRE hat der Kunde die Leistung nach ihrer Erbringung unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erbringung, in Textform anzuzeigen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Verwendung der Leistungsergebnisse im geschäftlichen Verkehr – insbesondere die Weitergabe an Dritte oder die Nutzung im Echtbetrieb – gilt als konkludente Abnahme.
(10) Soweit die Haftung von FIBRE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
(11) Die Haftung von FIBRE für Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit ist auf 500.000,00 € je Schadensfall begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Ansprüche nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften sowie bei Übernahme einer Garantie oder Beschaffenheitszusage. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, haftet FIBRE auch bei einfacher Fahrlässigkeit; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(12) Ansprüche des Kunden gegen FIBRE wegen mangelhafter Leistung oder wegen Pflichtverletzung bei der Leistungserbringung verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Abnahme, Übergabe oder Erbringung der jeweiligen Leistung, soweit nicht vertraglich eine abweichende Frist vereinbart wurde. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie für Ansprüche nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
- 12a Prüf- und Laborleistungen
(1) Diese ergänzenden Bestimmungen gelten für Prüf- und Laborleistungen, die FIBRE nach dem jeweils gültigen Leistungskatalog erbringt und die im Rahmen des Standardbestellprozesses ohne gesondertes Angebot und ohne Auftragsbestätigung abgewickelt werden. Die Bestimmungen des § 12 gelten ergänzend, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Regelungen verdrängt oder abweichend geregelt werden.
(2) Vertragsgrundlage ist das jeweils gültige und beauftragte Angebot vom FIBRE einschließlich der dort ausgewiesenen Leistungsbeschreibungen und Preise sowie diese AGB. Mit Erteilung des Auftrags in Textform – insbesondere per E-Mail, Telefon oder postalisch – erkennt der Kunde die Geltung dieser AGB an. FIBRE weist im Angebotsschreiben und im Rahmen der Bestellabwicklung ausdrücklich auf die Geltung dieser AGB hin.
(3) Prüf- und Laborleistungen werden von FIBRE als werkvertragliche Leistungen erbracht, deren Ergebnis in einem schriftlichen Prüfbericht dokumentiert wird. Für Untersuchungs-, Rüge- und Abnahmeobliegenheiten gelten die nachfolgenden Absätze; die entsprechenden Regelungen des § 12 finden auf Prüf- und Laborleistungen keine Anwendung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen abweichende Regelungen treffen.
(4) Der Kunde hat den Prüfbericht unverzüglich nach Zugang, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, auf erkennbare Mängel zu prüfen. Erkennbare Mängel sind FIBRE innerhalb dieser Frist in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt eine fristgerechte Anzeige, gilt die Prüfleistung als vertragsgemäß erbracht.
(5) Die Verwendung des Prüfberichts durch den Kunden – insbesondere die Weitergabe an Dritte, die Verwertung im geschäftlichen Verkehr oder die Vorlage in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren – gilt als konkludente Abnahme der zugrunde liegenden Prüfleistung.
(6) FIBRE gewährleistet die Erbringung der Prüfleistung nach dem im Katalog beschriebenen Prüfverfahren unter Beachtung der einschlägigen Prüfnormen und dem Stand von Wissenschaft und Technik. FIBRE übernimmt keine Haftung für Schlussfolgerungen, die der Kunde aus den Prüfergebnissen zieht, sowie für die Verwendung des Prüfberichts zu Zwecken, die außerhalb des vertraglich vorausgesetzten Prüfzwecks liegen.
- 13 Vertraulichkeit und Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln und weder Dritten zugänglich zu machen noch anderweitig zu verwerten, es sei denn, die Offenlegung ist zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben.
(2) Informationen aus der Geschäftsbeziehung dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt insbesondere für technische Daten, Forschungsergebnisse, Preise, Geschäftsbedingungen und Vertragsdetails.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von fünf Jahren fort. Sie entfällt für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt geworden sind, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung der empfangenden Partei beruht, oder die der empfangenden Partei bei Zugang bereits rechtmäßig bekannt waren.
(4) Der Auftragnehmer hat seine zur Auftragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter und etwaige Unterauftragnehmer in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit zu verpflichten und dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
- 14 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Der Vertragspartner von FIBRE kann gegenüber Forderungen von FIBRE des Auftraggebers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
(2) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen, soweit die zugrunde liegende Gegenforderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.
3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig davon, ob FIBRE als Auftraggeber im Rahmen einer Beschaffungstätigkeit oder als Auftragnehmer nach §§ 12, 12a dieser AGB auftritt.
- 15 Abtretungsverbot
(1) Die Abtretung von Forderungen des Vertragspartners von FIBRE aus dem Vertragsverhältnis an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. § 354a HGB bleibt unberührt.
(2) Erbringt FIBRE Leistungen als Auftragnehmer im Rahmen der §§ 12 und 12a, gilt Absatz 1 entsprechend für die Abtretung von Forderungen des Kunden gegenüber FIBRE.
- 16 Überzahlung und Rückforderung
(1) Rückforderungsansprüche des Auftraggebers wegen Überzahlungen – insbesondere aufgrund einer preisrechtlichen Prüfung gemäß § 3 dieser AGB – verjähren nicht vor Ablauf von drei Jahren ab Kenntnis des Auftraggebers von der Überzahlung und der Person des Rückzahlungspflichtigen, ohne Rücksicht auf die Kenntnis jedoch nicht vor Ablauf von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Vereinbarungen, die zugunsten des Auftragnehmers zu einer kürzeren Verjährungsfrist führen, werden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(2) Der Auftragnehmer kann sich gegenüber Rückforderungsansprüchen des Auftraggebers aus Überzahlung nicht auf den Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen.
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Überzahlungen, die erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses festgestellt werden.
- 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bremen.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Bremen, soweit der Auftragnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(3) Soweit diese AGB oder der Einzelvertrag Schriftform vorsehen, genügt für Mängelanzeigen, Informationspflichten und sonstige laufende geschäftliche Korrespondenz die Textform gemäß § 126b BGB (insbesondere E-Mail). Die Schriftform gemäß § 126 BGB bleibt erforderlich für Auftragserteilungen, Vertragsänderungen, Nebenabreden, Zustimmungserklärungen und Kündigungen.
(4) Soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist, richten sich die Rechte und Ansprüche der Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften. Gesetzlich zwingende Rechte des Kunden bleiben unberührt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit dies in diesen AGB ausdrücklich vorgesehen und gesetzlich zulässig ist.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien am nächsten kommt.
